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   LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00   

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https://dejure.org/2001,8323
LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00 (https://dejure.org/2001,8323)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 22.02.2001 - L 3 AL 56/00 (https://dejure.org/2001,8323)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - L 3 AL 56/00 (https://dejure.org/2001,8323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides und Erstattungsbescheides bezüglich gezahlten Arbeitslosengeldes und Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen ; Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes wegen fehlender Anhörung des Betroffenen; Anspruch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Verwaltungsakt - intertemporales Verfahrensrecht

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Unbeachtlich für die Entscheidung des Senats ist, dass der maßgebliche Leistungszeitraum (16.11.1998 bis 12.01.1999) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X bereits verstrichen war (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.1997 a.a.O.; BSG, Urteil vom 19.03.1998 a.a.O.).

    Unter Beachtung allgemeiner Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts ist im Falle einer Anfechtungsklage die neue Fassung der Norm lediglich auf Verfahren anzuwenden, in denen die das Vorverfahren abschließende Entscheidung der Verwaltung nach In-Kraft-Treten der Norm ergangen ist (BSG, Urteil vom 13.03.1997; 11 RAr 51/96; BSG, Urteil vom 23.04.1997, 7 RAr 66/96; BSG, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 9/97; BSG, Urteil vom 19.03.1998, B 7 AL 44/97 R).

    Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Aufhebung einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung richtet sich im Falle einer Anfechtungsklage mithin grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit eines das Verwaltungsverfahren beendenden Widerspruchsbescheides (BSG, Urteil vom 13.03.1997, a.a.O.; BSG, Urteil vom 18.09.1997, a.a.O.; BSG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O., m.w.N.).

    Er ist in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (BSG, Urteil vom 18.09.1997, a.a.O.; BSG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1998, 4 CN 12/97; Sachs, a.a.O., Rn 102 ff. zu § 45).

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Unbeachtlich für die Entscheidung des Senats ist, dass der maßgebliche Leistungszeitraum (16.11.1998 bis 12.01.1999) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X bereits verstrichen war (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.1997 a.a.O.; BSG, Urteil vom 19.03.1998 a.a.O.).

    Unter Beachtung allgemeiner Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts ist im Falle einer Anfechtungsklage die neue Fassung der Norm lediglich auf Verfahren anzuwenden, in denen die das Vorverfahren abschließende Entscheidung der Verwaltung nach In-Kraft-Treten der Norm ergangen ist (BSG, Urteil vom 13.03.1997; 11 RAr 51/96; BSG, Urteil vom 23.04.1997, 7 RAr 66/96; BSG, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 9/97; BSG, Urteil vom 19.03.1998, B 7 AL 44/97 R).

    Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Aufhebung einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung richtet sich im Falle einer Anfechtungsklage mithin grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit eines das Verwaltungsverfahren beendenden Widerspruchsbescheides (BSG, Urteil vom 13.03.1997, a.a.O.; BSG, Urteil vom 18.09.1997, a.a.O.; BSG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O., m.w.N.).

    Er ist in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (BSG, Urteil vom 18.09.1997, a.a.O.; BSG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1998, 4 CN 12/97; Sachs, a.a.O., Rn 102 ff. zu § 45).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen (BVerfGE 25, 269, 286 ff., 291 ff.; BVerfGE 39, 156, 167; BVerfGE 63, 343, 359 m.w.N.), können auch verfahrensrechtliche Positionen im Einzelfall ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts.

    So hat das Bundesverfassungsgericht einen nachträglichen Eingriff in die - als Verfahrensrecht qualifizierten - Verjährungsbestimmungen inzident jedenfalls dann für nicht mehr tragbar erklärt, wenn die Verfolgung der Straftat nach altem Recht zum Zeitpunkt der Änderung der Verjährungsbestimmungen bereits verjährt war; hier werde die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger Änderungen von Verfahrensrecht überschritten (BVerfGE 25, 269, 286 ff.; BVerfGE 63, 343, 360).

    Auch eine rein verfahrensrechtliche Neuregelung muss bereits verfestigte, schutzwürdige verfahrensrechtliche Rechtspositionen des Bürgers ebenso achten wie eine materiell-rechtliche Neuregelung entstandene materiell-rechtliche Positionen nach Maßgabe vor allem der Grundrechte zu berücksichtigen hat (BVerfGE 63, 343, 360).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen (BVerfGE 25, 269, 286 ff., 291 ff.; BVerfGE 39, 156, 167; BVerfGE 63, 343, 359 m.w.N.), können auch verfahrensrechtliche Positionen im Einzelfall ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts.

    So hat das Bundesverfassungsgericht einen nachträglichen Eingriff in die - als Verfahrensrecht qualifizierten - Verjährungsbestimmungen inzident jedenfalls dann für nicht mehr tragbar erklärt, wenn die Verfolgung der Straftat nach altem Recht zum Zeitpunkt der Änderung der Verjährungsbestimmungen bereits verjährt war; hier werde die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger Änderungen von Verfahrensrecht überschritten (BVerfGE 25, 269, 286 ff.; BVerfGE 63, 343, 360).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Würde der neu gefasste § 41 Abs. 2 SGB X dahingehend verstanden, dass er auch auf die bereits vor seinem In-Kraft-Treten abgeschlossenen Verwaltungsverfahren anzuwenden wäre, beinhaltete die Norm eine gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende Rückwirkung belastender Gesetze (vgl. BVerfGE 13, 261).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen (BVerfGE 25, 269, 286 ff., 291 ff.; BVerfGE 39, 156, 167; BVerfGE 63, 343, 359 m.w.N.), können auch verfahrensrechtliche Positionen im Einzelfall ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts.
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Er ist in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (BSG, Urteil vom 18.09.1997, a.a.O.; BSG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1998, 4 CN 12/97; Sachs, a.a.O., Rn 102 ff. zu § 45).
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Unter Beachtung allgemeiner Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts ist im Falle einer Anfechtungsklage die neue Fassung der Norm lediglich auf Verfahren anzuwenden, in denen die das Vorverfahren abschließende Entscheidung der Verwaltung nach In-Kraft-Treten der Norm ergangen ist (BSG, Urteil vom 13.03.1997; 11 RAr 51/96; BSG, Urteil vom 23.04.1997, 7 RAr 66/96; BSG, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 9/97; BSG, Urteil vom 19.03.1998, B 7 AL 44/97 R).
  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 66/96

    Ermessen bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Unter Beachtung allgemeiner Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts ist im Falle einer Anfechtungsklage die neue Fassung der Norm lediglich auf Verfahren anzuwenden, in denen die das Vorverfahren abschließende Entscheidung der Verwaltung nach In-Kraft-Treten der Norm ergangen ist (BSG, Urteil vom 13.03.1997; 11 RAr 51/96; BSG, Urteil vom 23.04.1997, 7 RAr 66/96; BSG, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 9/97; BSG, Urteil vom 19.03.1998, B 7 AL 44/97 R).
  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 3 AL 56/00
    Jedenfalls im Anwendungsbereich des SGB X, das die Anhörungsobliegenheit der Behörde zu einem subjektiven Verfahrensrecht des Betroffenen mit Abwehranspruch bei dessen Verletzung (§ 42 Satz 2 SGB X) ausgestaltet hat (BSG SozR 1200 § 34 Nrn. 3, 4, 6, 8; Schnapp, in: GK-SGB X, § 24 Rdnr. 53; Krasney, Die Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren, NVwZ 1986, S. 338, 343; Sachs, in: Stellkens/Bonk/Sachs VwVfG, 5. Auflage, Rdnr. 78 zu § 45; a.A. BVerwGE 66, 111; BVerwGE 66, 184, wobei sich der Wortlaut der Parallelvorschrift zu § 42 SGB X - nämlich § 46 VwVfG - von diesem unterscheidet), liegt in der bloßen Einlegung des Widerspruchs keine Heilung des Verfahrensmangels der unterlassenen Anhörung.
  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

  • BSG, 28.07.1977 - 2 RU 31/77
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.10.1999 - L 3 AL 110/98
  • LSG Sachsen, 22.11.2001 - L 3 KG 1/00

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld; Wesentliche Änderung in

    Deshalb kann aufgrund der eigenen Angaben des Betroffenen eine belastende Entscheidung ohne weitere Anhörung gemäß § 24 SGB X nur dann gerechtfertigt sein, wenn nach Lage des konkreten Falles die Möglichkeit auszuschließen ist, dass eine dem grundsätzlichen Anhörungsgebot dieser Bestimmung entsprechende Anhörung neue Gesichtspunkte ergeben könnte, die auch zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung führen könnte (so Kopp, a. a. O., auch Urteil des Senats vom 22.02.2001 - L 3 AL 56/00 - Breithaupt 2001 S. 799 ff.).

    Bei einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X hat der Leistungsträger deshalb den Betroffenen nicht nur zu den für die Rechtswidrigkeit des fraglichen Leistungsbezuges maßgeblichen, sondern auch zu den im § 48 Abs. 1 SGB X geforderten subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen ("innere Tatsachen"), welche den Vorwurf eines vorsätzlichen oder mindestens grob fahrlässigen Verhaltens begründen können, anzuhören (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22.02.2001, a. a. O.).

  • LSG Sachsen, 28.08.2003 - L 3 AL 164/02

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der gewährten

    § 41 Abs. 2 SGB X n. F. gilt nicht für Verfahren, in denen - wie hier - die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 01.01.2001 getroffen wurde (vgl. Urteile des BSG vom 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R und B 4 RA 4/01 R, Entscheidung des Senats vom 22.02.01 - L 3 AL 56/00).
  • LSG Sachsen, 22.07.2003 - L 6 LW 16/02

    Aufhebung der Versicherungspflicht zur Sächsischen Landwirtschaftlichen

    Im 4. Euro-Einführungsgesetz ist nicht geregelt, dass die Änderung des § 41 Abs. 2 SGB X auch für bereits erlassene Verwaltungsakte gelten sollte (vgl. bereits SächsLSG, Urteil v. 22.02.2001, Az. L 3 AL 56/00, NZS 2002, 108).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2002 - L 15 AL 35/00
    Eine Aussetzung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (Gesetz vom 21. Dezember 2000 BGBl. I S. 1983) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift, die mit der gleichzeitigen Änderung des § 41 Abs. 2 SGB X in Zusammenhang steht, bei fehlendem Übergangsrecht nach verfassungskonformer Auslegung nicht auf Fälle angewandt werden kann, bei denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2001 erlassen worden ist (BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00 R -, LSG Sachsen vom 22. Februar 2001 - L 3 AL 56/00 - Steinwedel a.a.O., § 41 Abs. 28, a.A. - allerdings ohne Begründung - Wiesner in von Wulffen SGB X, 4. Auflage, § 41 Anm. 9).
  • LSG Sachsen, 11.03.2004 - L 3 AL 236/01

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückerstattung überbezahlter

    § 41 Abs. 2 SGB X n. F. gilt nicht für Verfahren, in denen - wie hier - die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 01.01.2001 getroffen wurde (vgl. Urteile des BSG vom 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R und B 4 RA 4/01 R, Entscheidung des Senats vom 22.02.01 - L 3 AL 56/00).
  • LSG Sachsen, 04.10.2001 - L 1 SB 69/00

    Höhe des Grades einer Behinderung ; Vorliegen des Merkzeichens "RF" ; Vorliegen

    Artikel II des Gesetzes vom 18. August 1980 ist jedoch durch Artikel 67 des 4. Euro-Einführungsgesetzes aufgehoben worden, ausgenommen § 40. Wegen des Fehlens ausdrücklicher Übergangsregelungen finden nach Auffassung des Senats die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts Anwendung (vgl. Blüggel, Die fehlerhafte Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und Möglichkeiten ihrer Heilung, SGb 2001, 294, 297; 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts, Urteil vom 22. Februar 2001, Az.: L 3 AL 56/00 [rechtskräftig]).
  • LSG Bremen, 14.01.2002 - L 3 VH 2/00
    Die Aussetzung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGB l. I S. 1983) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift, die mit der gleichzeitigen Änderung des § 41 Abs. 2 SGB X in Zusammenhang steht, bei fehlendem Übergangsrecht nach verfassungskonformer Auslegung nicht auf Fälle angewandt werden kann, bei denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2001 erlassen worden ist (BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00 R-; LSG Sachsen vom 22. Februar 2001 L 3 AL 56/00; Steinwedel a.a.O. § 41 Rz 28; a.A. - allerdings ohne Begründung - Wiesner in von Wulffen SGB X, 4. Auflage, § 41 Anmerkung 9).
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